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Service

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Altersbeschränkungen:

Personen unter 16 Jahren ist der Zutritt generell nicht gestattet.

Für alle 16- bzw. 17-Jährigen gilt: Einlass nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Aufsichtsperson und ausgefülltem „Muttizettel“.

Ohne Erziehungsbeauftragen und „Muttizettel“ erhalten 16- und 17-Jährige generell keinen Einlass, auch nicht bis 24 Uhr.

Eure Eltern bzw. Sorgeberechtigten können eine Aufsichtsperson beauftragen, die euch begleitet. Eure Begleitung (Freund/Freundin etc.) muss mindestens 18 Jahre alt sein.

TIPP: Unser Formular von einem Elternteil bzw. einer sorgeberechtigten Person und eurer Begleitung ausfüllen und unterschreiben lassen und zur Veranstaltung mitbringen.

>>> Hier könnt ihr das Formular herunterladen 

Nichtraucher

Nichtraucher- und Raucherbereiche / E-Zigaretten:

Die Maimarkthalle Mannheim setzt das Nichtraucherschutzgesetz konsequent und im Sinne der Gesetzgebung um.
Somit ist die gesamte Maimarkthalle incl. Foyer / Maimarktclub und WC Anlagen rauchfrei!

Dies gilt auf für Raucher von E-Zigaretten!

Gäste, die rauchen wollen, sind natürlich weiterhin herzlich willkommen.

Für sie wurden Alternativen geschaffen:
Im Bereich des Foyer wurde ein großer Raucherbereich im Außenbereich eingerichtet, für die VIP Gäste wurde ein eigener Raucherbereich eingerichtet.

Bitte nehmt Rücksicht aufeinander!
Nichtraucher- und Raucherbereiche sind ausgeschildert.

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Mobilitätsbeschränkte Personen (Rollstuhlfahrer):

Zugänge und Eingänge 
Die gesamte Maimarkthalle Mannheim ist barrierefrei zugänglich.

Parkmöglichkeiten

Mit AG-Ausweis (außergewöhnliche Gehbehinder-ung): kostenfrei rechts vom Haupteingang Maimarkt, Xaver-Fuhr-Straße

Weitere Parkplätze für Behinderte befinden sich auf dem Großparkplatz P20 in der Nähe der Fußgängerbrücke.
Hier wird von den Mannheimer Parkhausbetrieben eine Gebühr von EUR 4,00 pro Tag erhoben.

Größere Gruppen wird ein entsprechender Parkplatz direkt an der Halle zugewiesen.

Garderoben, Toiletten und Waschräume
Unsere Garderoben stehen Ihnen in unserem angebauten Garderobenzelt zur Verfügung. Dort können Sie Überbekleidung, Schirme und Taschen abgeben.

Behindertengerechte Toiletten und Waschräume befinden sich im Foyer zwischen Maimarktclub und Maimarkthalle.

Tickets und Sitzplätze
Die Plätze für unsere gehbehinderte Gäste befinden sich mittig in der Halle. Von hier aus genießen Sie bei der Veranstaltung eine ausgezeichnete Sicht.

Sollten Sie uns mit einer Begleitperson besuchen, so stellen wir selbstverständlich einen weiteren Platz in unmittelbaren Nähe zur Verfügung.

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Zahlungsmöglichkeiten:

Das Bezahlen von Snacks und Getränken ist bei der Veranstaltung nur mit Bargeld möglich!

Im Bereich des Eingangs zum Maimarktgelände befindet sich ein EC Geldautomat der Sparkasse Mannheim.

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Verbotene Gegenstände:

Um einen schnellen und sicheren Einlass zu gewähren bitte keine großen Tasche oder Rucksäcke mitnehmen. Alle Taschen werden am Einlass kontrolliert, dies kann zu Einlassverzögerungen führen. Der Veranstalter behält sich vor den Zutritt im Einzelfall zu verweigern oder zu verschieben.

Den Besuchern ist das Mitführen nachfolgend aufgeführter Sachen in Anlehnung u. a. an die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) im Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz (VersammlG), das Waffengesetz (WaffG) und das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) untersagt.

“Es enstpricht ständiger Rechtssprechung, dass den Veranstaltern eines planmäßig durchgeführten sportlichen Wettkampfes, Konzertes oder sonstigen Veranstaltungen mit öffentlichem Interesse, zu dem Zuschauer eingeladen werden, eine Verkehrssicherungspflicht für die von ihm geschaffene Gefahr trifft, indem er den Zustand, von dem für die Zuschauer eine Gefährdung ausgehen kann, herbeiführt oder andauern lässt. … Ferner bestehen auch Sicherungspflichten des Veranstalters, von Zuschauern ausgehende Gefahren für Sportler, Künstler und Dritte zu vermeiden.”

1. Waffen aller Art u.a. gemäß Waffengesetz (WaffG) sowie Wurfgeschosse, aber auch Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind.

2. Drogen aller Art gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

3. Laserpointer

4. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen (Verbot bzgl. der Gassprühdosen gilt nicht, wenn Reiz- oder Wirkstoffe als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind, die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum entsprechenden Nachweis dieser Voraussetzungen ein amtliches Prüfzeichen tragen).

5. Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände (z. B. Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Rauchbomben, Wunderkerzen, Druckbehälter, die leicht entzündlich sind etc.)

6. Brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material (z. B. größere Mengen an Papier, Papierrollen, Tapetenrollen, Konfetti etc. aber auch Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann) und sperrige Gegenstände etc.

7. Speisen mit Ausnahme von Sweets (Bonbons, Gummibärchen, Kekse, Lutscher, Haribo, Tic Tac etc.) sowie Baby- und Kleinkindernahrung

8. Getränke aller Art sowie Flaschen aller Materialien und Becher, Krüge, Dosen sowie Glas (aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material). Ausnahmen gelten für Gäste, die krankheitsbedingt Getränke mitführen müssen. Nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises dürfen dann bis zu 0,5 l PET und/oder Tetrapack mitgeführt werden. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern.

9. Die Mitnahme von Fahnen und Transparenten, wird dann gestattet, wenn folgende Kriterien erfüllen werden:

a) es bedarf einer Herstellerbescheinigung, in der die exakte Stoffbezeichnung, die Materialzusammensetzung, sowie Brandschutzklasse genau aufgeführt ist. Zur Mitnahme wird die Brandschutzklasse B1 vorausgesetzt.

b) die Kanten müssen zur Vermeidung von Verletzungen abgerundet sein

c) der Stab muss aus Holz (leicht brechbarem, aber nicht splitternden Material) bestehen und darf nicht länger als 1 m und der Stangendurchmesser nicht größer als 2 cm seind) eine Gefährdung oder Sichtbehinderung Dritter muss durch einen ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Umgang gewährleistet werdene) Transparente, sowohl aus kommerzieller Herstellung, als auch selbstgebaute, dürfen eine maximal Größe von einem Quadratmeter nicht überschreiten.

10. Trillerpfeifen oder ähnliche Gegenstände zur Erzeugung greller Töne (z. B. Gasdruckfanfaren)

11. Rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial

12. Schirme und Stöcke – ausgenommen Stöcke für Gehbehinderte – dürfen nicht in die Veranstaltungsräume mitgenommen werden, sondern sind an der Garderobe abzugeben.

13. Die Mitnahme von Foto-/Videokameras und sonstigen Bild- und Tonaufnahmegeräten ist grundsätzlich nicht gestattet, mit Ausnahme zur Erstellung privaten Zwecks i. d. Regel erlaubt; nicht jedoch zur kommerziellen Nutzung.

14. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.

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